Alles, was du über Allergenkennzeichnung nach EU-Verordnung 1169/2011 wissen musst.
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), offiziell EU-Verordnung 1169/2011, gilt seit 13. Dezember 2014 und regelt EU-weit einheitlich, wie Hersteller Allergeninformationen auf vorverpackten Lebensmitteln kennzeichnen müssen.[1] Für lose Ware und Gastronomie gibt es ergänzende nationale Regelungen.
Lebensmittelallergien betreffen nach aktuellen Erhebungen etwa 3 bis 6 % der Bevölkerung.[2] Unverträglichkeiten wie Laktose- oder Fruktoseintoleranz sind deutlich häufiger als echte Allergien, fallen aber nicht in jedem Fall unter die 14 kennzeichnungspflichtigen Stoffe der LMIV. Die Kennzeichnungspflicht betrifft die in Anhang II (der Liste der kennzeichnungspflichtigen Stoffe) definierten Allergene und Unverträglichkeitsauslöser, zu denen allerdings auch Milch (einschließlich Laktose) und glutenhaltiges Getreide zählen. Für Betroffene ist eine verlässliche Allergenkennzeichnung entscheidend für Sicherheit und Lebensqualität. Aktuelle Zahlen zur Verbreitung findest du in unserer Statistik zu Lebensmittelallergien.
Doch die LMIV ist oft nicht vollständig bekannt. Viele Menschen wissen nicht, welche 14 Allergene unter diese Verordnung fallen, wie sie gekennzeichnet werden müssen oder welche Unterschiede es zwischen Verpackungen, Gastronomie und loser Ware gibt.
Die EU-Verordnung 1169/2011 definiert 14 Hauptallergene, die immer separat gekennzeichnet werden müssen. Diese Allergene wurden wissenschaftlich als besonders allergen und von verbreiteter Bedeutung eingestuft.
| Nr. | Allergen | Beispiele / Typische Produkte |
|---|---|---|
| 1 | Glutenhaltiges Getreide | Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Brote, Gebäck, Pasta |
| 2 | Krebstiere | Garnelen, Krabben, Langusten, Fisch- und Meeresfrüchtegerichte |
| 3 | Eier | Hühner-, Wachtel-, Gänseeier, Mayonnaise, Teigwaren, Bäckerwaren |
| 4 | Fisch | Alle Fischarten, Fischsoßen, Fischprodukte, Sushi |
| 5 | Erdnüsse | Erdnussbutter, Erdnusscreme, Nussriegel, asiatische Gerichte, Saucen |
| 6 | Soja | Sojasoße, Tofu, Tempeh, Fleischersatzprodukte, viele verarbeitete Lebensmittel |
| 7 | Milch (einschließlich Laktose) | Käse, Joghurt, Butter, Milchschokolade, Kasein, Molke, Backwaren |
| 8 | Schalenfrüchte | Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia |
| 9 | Sellerie | Selleriewurzel, Sellerieöl, Brühekonzentrate, Gewürzmischungen, Saucen |
| 10 | Senf | Senfkörner, Senföl, Senfsoße, Marinaden, viele Fertigprodukte |
| 11 | Sesam | Sesamöl, Tahini, Sesamsoße, Gebäck, Puree |
| 12 | Schwefeldioxid / Sulfite (>10 mg/kg oder 10 mg/l)[4] | Wein, Bier, getrocknete Früchte, Konserven, Fischprodukte |
| 13 | Lupinen | Lupinenmehl, Lupinenkaffee, -nudeln, Backwaren aus Lupinenmehl |
| 14 | Weichtiere | Schnecken, Tintenfisch, Muscheln, Austern, Meeresfrüchtegerichte |
Diese 14 Stoffe und Produktgruppen sind die in Anhang II der LMIV gesetzlich festgelegten Allergene und Unverträglichkeitsauslöser.[1] Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen alle Allergene aus dieser Liste gekennzeichnet werden, die tatsächlich als Zutat oder Bestandteil einer Zutat im Produkt enthalten sind (Art. 21 LMIV). Nicht jedes Produkt enthält alle 14.
Für alle verpackten Lebensmittel gelten klare Kennzeichnungsregeln nach der LMIV:
Ein Beispiel: Steht auf einer Verpackung "Zutaten: Weizenmehl, Eier, Milch, Zucker, Butter", müssen alle Allergene hervorgehoben werden. Weizenmehl fällt unter glutenhaltiges Getreide, Eier und Milch sind eigene Allergengruppen, und Butter ist ein Milcherzeugnis. Korrekt wäre also: "Weizenmehl, Eier, Milch, Zucker, Butter (Milch)".
Die LMIV gilt nicht nur für verpackte Produkte, sondern auch für lose Ware in Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, Kantinen und anderen Gaststätten.
Die Anforderungen sind hier etwas flexibler:
In der Praxis haben sich folgende Standards etabliert: Allergen-Folder, Speisekarten mit Allergen-Kennzeichnung, Symbole auf der Verpackung oder Glas und geschultes Personal.
Eine der größten Verwirrungen bei der Allergenkennzeichnung betrifft die Angabe "Kann Spuren enthalten" oder "Hergestellt in einer Anlage, in der... verwendet wird".
Das Problem: Weil die EU keine verbindlichen Schwellenwerte definiert hat, nutzen viele Hersteller diese Warnung viel zu großzügig. Ein Produkt kann "Kann Spuren enthalten: Nüsse, Milch, Fisch..." tragen, obwohl die Verschmutzungswahrscheinlichkeit minimal ist. Für Menschen mit schwerer Erdnussallergie kann selbst diese Unsicherheit jedoch ein echtes Risiko darstellen.
Ein häufig zitierter risikobasierter Ansatz für den Umgang mit Allergen-Spuren ist das VITAL-Programm des Allergen Bureau. Seit August 2024 gilt VITAL 4.0 mit aktualisierten Referenzdosen auf ED05-Basis (die Dosis, bei der 5 Prozent der Allergiker eine Reaktion zeigen).[6] Verbindliche EU-weite Schwellenwerte für die Spurenkennzeichnung gibt es bislang jedoch nicht.
Trotz klarer LMIV-Vorgaben gibt es noch viele Probleme im Alltag:
Wenn ein Produkt "Vollkornmischung" oder "Würzmischung" enthält, müssen die Allergene darin separat aufgelistet werden. Manche Hersteller tun dies nicht vollständig.
Kasein ist Milch. Molke ist Milch. Lecithin kann von Soja stammen. Manche dieser Namen sind nicht sofort erkennbar und erfordern Detailwissen. Einen detaillierten Blick auf versteckte Allergene hinter Zusatzstoffnummern bietet unser Ratgeber zu E-Nummern und Allergenen.
Auch bei Aromen müssen kennzeichnungspflichtige Allergene nach Art. 20 der LMIV erkennbar gemacht werden.[1] Problematisch ist in der Praxis eher die Verständlichkeit für Verbraucher, nicht ein genereller rechtlicher Graubereich.
Auch beim Fernabsatz (Distance Selling) gelten die Allergeninformationspflichten der LMIV. Bei vorverpackten Lebensmitteln muss die vollständige Allergeninformation vor Abschluss des Kaufs verfügbar sein, also bereits im Onlineshop oder auf der Lieferplattform.[1] In der Praxis fehlen auf Lieferplattformen aber oft Zutatenlisten, oder Produktbilder sind zu unscharf, um Allergene zu erkennen. Wer die Barcode-Nummer kennt, kann das Produkt vorab mit Ampelo prüfen.
Für die freiwillige Spurenkennzeichnung ("Kann Spuren enthalten") gibt es bisher keine einheitlichen EU-Schwellenwerte. Der Europäische Rechnungshof hat 2024 festgehalten, dass die Kommission Arbeiten an Durchführungsakten für eine einheitliche Vorsichtskennzeichnung begonnen hat. Wissenschaftliche Referenzdosen liefert bereits das VITAL-Programm des Allergen Bureau.[6] Die EU-Kommission arbeitet aktuell an einer Harmonisierung der vorsorglichen Allergenkennzeichnung; neue Regeln werden voraussichtlich bis Ende 2027 erwartet.[7]
Barcode scannen, sofort sehen: Ampelo erkennt alle 14 EU-Allergene und häufige Unverträglichkeitsauslöser in der Zutatenliste und zeigt dir per Ampel, ob ein Produkt für dich geeignet ist. Über 200.000 Produkte aus dem deutschen Lebensmittelhandel sind erfasst.
Ampelo ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Anmeldung.
Ampelo kostenlos testenNein. Auf der Verpackung müssen nur die Allergene gekennzeichnet werden, die tatsächlich in dem Produkt enthalten sind. Bei Produkten mit Zutatenliste werden Allergene dort hervorgehoben. Gibt es keine Zutatenliste, muss der Hinweis mit "enthält ..." erfolgen.
Die Angabe "Kann Spuren enthalten" ist eine freiwillige Vorsichtsmaßnahme der Hersteller, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die LMIV macht dazu keine verbindlichen Vorgaben. Harmonisierte EU-Schwellenwerte stehen noch aus.
Ja, die LMIV gilt auch für Restaurants, Bäckereien, Kantinen und andere Gaststätten. Die Allergeninformation muss bereitgestellt werden: schriftlich, elektronisch oder mündlich. Bei mündlicher Auskunft muss eine schriftliche Dokumentation leicht zugänglich sein.
Allergene in der Zutatenliste müssen deutlich hervorgehoben werden (z.B. fett, Großbuchstaben oder unterstrichen). Wenn Allergene nicht hervorgehoben sind, liegt ein Verstoß gegen die LMIV vor. Dies sollte dem Hersteller und bei sicherheitsrelevanten Verstößen der zuständigen Lebensmittelüberwachung vor Ort gemeldet werden.
Ja. Schwefeldioxid und Sulfite (Allergen 12) müssen gekennzeichnet werden, wenn die Konzentration 10 mg/kg oder 10 mg/l übersteigt. Dies gilt für Wein, Bier und andere Lebensmittel, in denen Sulfite als Konservierungsstoff eingesetzt werden.
Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Verdacht auf eine Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit wende dich an eine allergologische Fachpraxis. Ampelo ist ein Orientierungshilfsmittel und kein Medizinprodukt.
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